Heilpraktiker für Psychotherapie: Regelungen des Heilpraktikergesetz und der 1. Durchführungsverordnung
Wer eine Ausbildung zum Heilpraktiker für Psychotherapie absolvieren möchte, kommt nicht am Heilpraktikergesetz – kurz HeilprG – und der 1. Durchführungsverordnung vorbei. Das erstmals im Februar 1939 erlassene Gesetz regelt die Zulassung zum kleinen Heilpraktiker und schränkt den Tätigkeitsbereich der Branchenvertreter gleichzeitig ein. Die 1. Durchführungsverordnung des HeilprG geht hauptsächlich auf Voraussetzungen ein, die Betroffene erfüllen müssen, um überhaupt eine Erlaubnis zur Zulassung als Heilpraktiker zu erhalten.
Nach bestandener Prüfung als Heilpraktiker tätig werden
Haben Absolventen die Prüfung zum Heilpraktiker erfolgreich vor einem Amtsarzt bestanden, räumt das Heilpraktikergesetz die Möglichkeit zur selbständigen Ausübung dieses Berufs ein. Die meisten Branchenvertreter praktizieren dann entweder in einer eigenen Praxis oder arbeiten als Angestellte in einer anderen Heilpraktiker-Praxis. Doch gesetzlich dürfen Heilpraktiker ebenfalls in einer sogenannten Rufpraxis tätig sein. In diesem Arbeitsumfeld werden die Therapeuten von ihren Patienten zu Behandlungen in Form eines Hausbesuchs bestellt. Allerdings legt das Heilpraktikergesetz ebenfalls fest, dass Heilpraktiker ihrer Tätigkeit auch „ohne Bestallung“ nachgehen dürfen. Durch diese Regelung unterscheidet sich das Berufsbild des Heilpraktikers beispielsweise von dem eines Arztes, Apothekers oder psychologischen Psychotherapeuten. Zur Ausübung all dieser Berufe ist eine Bestallung, besser als Approbation bekannt, nötig. Dementsprechend wird die Zulassung zum Heilpraktiker laut HeilprG als nichtärztlicher Heilberuf betrachtet.
Details zum „Ausüben der Heilkunde“
Außerdem geht das Heilpraktikergesetz auch auf die Frage ein, wie das „Ausüben der Heilkunde“ genau definiert wird. Somit legt das Gesetz fest, dass Heilkunde als „jede berufsmäßig oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit“ gilt, die der „Feststellung, Heilung, oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen (dient), auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“. In § 3 HeilprG ist außerdem geregelt, dass ein Heilpraktiker stets niedergelassen sein sollte und „nicht im Umherziehen behandeln“ darf. Außerdem ist es den Heiltherapeuten nicht erlaubt, Erkrankungen des Kiefer- und Zahnbereichs oder des Mundes zu behandeln.
Voraussetzungen für eine Zulassung als Heilpraktiker
Im Gegensatz dazu geht die 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz auf alle erforderlichen Voraussetzungen ein, die erforderlich sind, um als Heilpraktiker zugelassen zu werden. Deshalb legt die Durchführungsverordnung folgende Punkte fest:
- Heilpraktiker müssen mindestens einen Hauptschulabschluss vorweisen
- Heilpraktiker müssen eine sittliche Zuverlässigkeit nachweisen (in aller Regel ein makelloses polizeiliches Führungszeugnis)
- Gesundheitsamt muss durch amtsärztliche Überprüfung die Fähigkeit und Expertise des Heilpraktikers nachweisen
- für amtsärztliche Überprüfung müssen Absolventen das 25. Lebensjahr vollendet haben
- Absolventen müssen ausreichend zur Ausübung des Berufs geeignet sein (keine körperlichen Leiden, keine zu schwachen geistigen oder körperlichen Kräfte, Sucht)
Außerdem ist in § 7 der 1. DVO geregelt, dass auch im Nachhinein eine Erlaubnis als praktizierender Heilpraktiker zurückgenommen werden kann, falls später ein Versagensgrund für die Erlaubniserteilung auftritt. Zudem verweist die DVO darauf, dass laut HeilprG ein Gutachterausschuss berufen werden kann, um bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten ein Gutachten anzufertigen. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, falls sich Anwärter auf den Heilpraktikerabschluss über Prüfungen beschweren oder die Zurücknahme einer Erlaubnis im Raum steht.
Die 2. Durchführungsverordnung als Ergänzung
Ergänzend regelt die am 3. Juli 1941 erlassene 2. Durchführungsverordnung die Notwendigkeit einer Kontrolle als Bedingung für eine Erlaubniserteilung. Im Rahmen dieser Überprüfung muss ausgeschlossen werden, dass die Heilpraktiker-Anwärter keinerlei Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen darstellen.